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Achtung: neue Regeln der EU-DSGVO sind hier nicht berücksichtigt

Impressum auf der Website: Pflichtangaben gemäß Telemediengesetz:


Neue gesetzliche Regelungen ab 01.03.2007:

Das Telemediengesetz (TMG) hat das bisherige Teledienstegesetz (TDG) und das bisherige Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG) abgelöst. Der bisherige Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) wurde durch den neuen Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV) ersetzt.

Die Impressum-Angaben, die bisher in §6 TDG und §10 MDStV geregelt waren, werden nun in §5 TMG und in §55 RStV vorgegeben.

Wer ist verpflichtet, auf seiner Website ein Impressum anzugeben?

Sind Sie Freiberufler, Selbständiger, Firmeninhaber ...

... und verfolgt Ihr Netzauftritt einen wirtschaftlichen Zweck?

Dann sind Sie impressums-pflichtig gemäß §5 TMG!

... und enthält Ihr Netzauftritt journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote?

Dann sind Sie impressums-pflichtig gemäß §55, Abs. 2 RStV!

Ohne Impressum drohen Ihnen Bußgelder bis zu 50.000 Euro oder kostenpflichtige Abmahnungen durch Mitbewerber.

Sind Sie Privatmann (oder -frau) ...

... und bieten Medien-Dienste gegen Entgelt an?

Dann sind Sie impressums-pflichtig gemäß §5 TMG!

... und stellen Medien-Dienste bereit, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind?

Dann sind Sie impressums-pflichtig gemäß §5 TMG!

Ob unter diese Bestimmung etwa auch schon die Anzeige von Daten eines "sonst" kostenpflichtigen Wetterdienstes fällt, hat der Gesetzgeber nicht verraten.

... und besteht Ihr Netzauftritt nur zu persönlichen und familiären Zwecken?

Dann sind Sie gemäß §55, Abs. 1 RStV nicht impressums-pflichtig!

... und enthält Ihr Netzauftritt journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote??

Dann sind Sie impressums-pflichtig gemäß §55, Abs. 2 RStV!

... und betreiben im Internet ein Forum, ein Gästebuch oder ein Blog?

Die Frage ist nicht geklärt und bleibt somit der Rechtsprechung überlassen. Sie sind auf der sicheren Seite, wenn Sie auch in diesem Fall ein Impressum angeben. Ein Blog dürfte meist ein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot sein.

Welche Angaben muß das Impressum beinhalten?

Vorname, Nachname, vollständige Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort), Telefon-Nummer, e-Mail-Adresse

Wenn vorhanden, müssen auch Register-Eintragungen angegeben werden: Registernummer und Name des Registers (z. B. Handels-, Vereins- oder Genossenschaftsregister).

Bei geschäftlichen Internet-Auftritten ist auch die Umsatzsteuer-Identifikations-Nummer (soweit vorhanden) anzugeben. Wenn Sie Freiberufler, Selbständiger oder Firmeninhaber sind und noch keine USt-IdNr haben: Beim "Bundesamt für Finanzen" (Postanschrift: 66738 Saarlouis) können Sie die Erteilung einer USt-IdNr kostenlos beantragen (Heimat-Finanzamt und Steuer-Nummer mit angeben). Eine USt-IdNr brauchen Sie ja auch für andere Zwecke.

Für Angehörige reglementierter Berufe wie etwa Apotheker, Architekten, Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und Zahnärzte gelten besondere zusätzliche Kennzeichnungspflichten: Anzugeben sind die Kammer, in der Pflichtmitgliedschaft besteht, die gesetzliche Berufsbezeichnung, der EU-Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist, die Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelung und Angaben dazu, wie diese zugänglich ist.

Das Impressum muß nicht mit "Impressum" überschrieben sein, auch der Linktext zum Impressum muß nicht das Wort "Impressum" enthalten. Sie können stattdessen auch einen anderen geeigneten Begriff verwenden, etwa "Kontakt" oder "Anbieterkennzeichnung".

Datenschutzrechtliche Belehrungspflicht?

Entgegen der Heise-Meldung vom 30.01.2007 muß nicht in jedem Fall eine datenschutzrechtliche Belehrungspflicht enthalten sein. Die Heise-Meldung vom 30.01.2007 war falsch (und wurde inzwischen richtiggestellt).

neu Aktualisierung: Cookie-Richtlinien der EU und der Firma Google

Im Jahre 2011 hat die EU-Kommission eine Cookie-Richtlinie verkündet, deren Bestimmungen auch ins deutsche Telemediengesetz (TMG) übernommen wurden. Danach müssen Webmaster, die auf den Rechnern ihrer Besucher Cookies speichern, in bestimmten Fällen ihre Besucher schon beim Betreten ihrer Seiten (also nicht erst im Impressum oder in den Datenschutzhinweisen) darüber informieren und das Einverständnis ihrer Besucher einholen. Über Sinn oder Unsinn der Richtlinie kann man streiten. Schließlich kann jeder seinen Browser anweisen, keine Cookies zu speichern.

In der Richtlinie der EU-Kommission wird unterschieden zwischen (1) Cookies des eigenen Servers und (2) Cookies von Fremdanbietern sowie zwischen (a) Sitzungs-Cookies und (b) dauerhaften Cookies. Nur im Fall (1.a), also Sitzungs-Cookies vom eigenen Server, ist es nicht vorgeschrieben, die Info anzuzeigen und um Zustimmung zu buhlen. In den drei anderen Fällen müssen der Hinweis angezeigt und das Einverständnis eingeholt werden (siehe Links zum Thema).

Ein typischer Fall von Fremdanbieter-Cookies sind etwa die Cookies, die gespeichert werden, wenn ein Webmaster auf seinen Seiten Google-Adsense-Anzeigen einblendet. Google hat Ende Juli 2015 eine eigene Cookie-Richtlinie veröffentlicht, die Teilnehmer am Adsense-Programm verpflichtet, spätestens ab 30.09.2015 ihre Besucher über die Cookie-Speicherung zu informieren und die Zustimmung einzuholen.

Wie muß das Impressum erreichbar sein?

Das Impressum muß "unmittelbar" erreichbar sein, also von überall auf der Website höchstens einen Mausklick entfernt!

Keine Rechtsberatung!

Ich habe hier nach bestem Wissen (ohne Garantie auf Vollständigkeit und Richtigkeit) allgemein zugängliche Informationen zusammenfassend dargestellt. Im Zweifelsfall fragen Sie einen Anwalt, der sich auf Medienrecht spezialisiert hat.

Es gibt im Netz mehrere "Assistenten" oder "Generatoren", die Ihnen bei der Erstellung eines Impressums behilflich sind. Oft sind das kostenlose Werbeangebote von Rechtsanwälten. Was kostenlos ist, muß aber deswegen nicht schlecht sein. Eines dieser Angebote habe ich weiter unten verlinkt.

Links zum Thema:

  Impressums-Generator einer Rechtsanwaltskanzlei
  EU-Kommission: Hilfetext (englisch) zur Cookies-Richtlinie
  Google-Hinweise zur Cookies-Richtlinie: Tipps und Tools
Zur Startseite
Stand: 15.08.2015 nach oben ©2002-2024 Gösta Thomas